Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Container Dienst Zundel GmbH, Barsinghausen (nachfolgend: Zundel)

1. Zustandekommen des Vertrages, Geltung von AGB

Zundel akzeptiert keine AGB von Vertragspartnern. Sollte der Vertragspartner keine AGB von Zundel akzeptieren, so kommt der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zustande.

2. Haftungsumfang

Zundel beschränkt die Haftung für sich und seine Hilfspersonen (d. h., gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und sonstige Hilfspersonen), soweit dies gesetzlich zulässig ist. D.h. insbesondere, soweit der Kunde das betreffende Risiko versichern kann.

Dies gilt auch für Verschulden bei Vertragsschluß und bei Vertragsverhandlungen sowie Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.

Zundel beschränkt seine Haftung bei wesentlichen Pflichten auf vertragstypische Schäden, die vernünftigerweise vorhersehbar sind.

Keinerlei Haftungsbeschränkung seitens Zundel und aller Hilfspersonen von Zundel gilt jedoch für
- verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
  ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf,
- Pflichten, deren Einschränkung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde,
- Pflichten, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und
  Pflichten führt,
- Pflichten, deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet

3. Nichtleistung, Rücktritt vom Vertrag und Zurückbehaltungsrechte

Zundel behält sich Nichtleistung, Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten im Umfang des Gesetzes. Dies gilt außerdem, soweit folgende Hinderungsgründe auftreten:

- Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streik oder Rohstoffmangel
- Erlaß öffentlich-rechtlicher Vorgaben, die eine Leistung seitens Zundel oder seiner
  Hilfspersonen untersagen,
- Erkenntnisse nach Vertragsabschluß, aus denen sich ergibt, daß der Kunde oder seine
  Hilfspersonen schuldhaft falsche Angaben über die Identität des Kunden gemacht haben,
  die eine erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks bedeuten
- Erkenntnisse nach Vertragsabschluß, aus denen sich ergibt, daß der Kunde oder seine
  Hilfspersonen schuldhaft falsche Angaben über für die Kreditwürdigkeit des Kunden
  bedeutungsvolle Tatsachen gemacht haben

Derartige Hinderungsgründe zeigt Zundel dem Kunden unverzüglich an, soweit sie nicht offenkundig sind.

4. Preisanpassung und Steuern

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Konditionen.

Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.

Dem Vertragspartner stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn es ist rechtskräftig festgestellt. Umsatzsteuer meint die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

5. Gerichtsstand und Rechtswahl

Gerichtsstand - soweit gesetzlich zulässig - ist der Sitz von Zundel. Es gilt deutsches Recht.

6. Schriftform, Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren; dies schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.

7. Teilunwirksamkeit und Teilnichtigkeit

Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Teile ganz bzw. teilweise wirksam.

Der unwirksame Teil ist in der Weise zu ersetzen, daß der rechtlich zulässige Zweck der des Vertrages oder der AGB herbeigeführt wird. Auf dieselbe Weise sind Regelungslücken des Vertrages oder der AGB zu schließen.

Besondere Leistungsbedingungen

§1 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Container Dienst Zundel GmbH (nachstehend Auftragnehmer genannt) geschlossen und kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

2. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle.

2. Die Auswahl der anzufahrenden Abnahmestelle (Deponie, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergl.) obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Falle ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

4. Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung von Containern sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu einer Stunde + / - von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

2. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, (es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), da er den Container auf Weisung des Auftraggebers abstellt.

4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers

1. Der Auftragnehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen gekennzeichneten oder mit rot-weißem Flatterband gesicherten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat außer für den Ort Barsinghausen und dazugehörende Ortsteile der Auftraggeber einzuholen. Für Barsinghausen und Ortsteile hat der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen. Die Gebühren stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.

3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. In Absetzcontainern ab 8 m³ und mehr darf daher kein reiner Bauschutt oder Erde eingefüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

2. In den Containern dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwenigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" in den Containern eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung mit * gekennzeichneten Abfälle.

4. Die Größe von Beton darf nicht mehr als 100 cm betragen, Bewehrungsstähle dürfen nur max. 20 cm frei herausragen.

5. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 7 Schadenersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen eines Containers im Zeitraum.

2. Für Schäden, die an Sachen des Auftragsgebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Eintreten des Schadensereignisses durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer angezeigt wird.

3. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.

4. Der Abfallerzeuger (Auftraggeber) bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.

§ 8 Entgelte

1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung & Abholung, die Miete, und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort, sowie Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen. Kosten für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber zu zahlen.

2. Die mietfreie Stellzeit beträgt 7 Werktage. Ab dem 8.Standtag beträgt die Behältermiete je Standtag € 2 je Behälter und Tag netto zzgl. Mwst.

3. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

4. Aufgrund des geltenden Mess- und Eichgesetzes ist eine gewichtsbezogene Abrechnung von Massen unterhalb der Mindestlast der Fahrzeugwaagen nicht   zulässig. Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei Unterschreitung der Mindestlast bei Anlieferungen zu unseren Betriebshöfen, eine Pauschalabrechnung auf Basis von 400 kg für alle kostenpflichtige Abfälle.

§ 9 Fälligkeit der Rechnungen

1. Rechnungen des Auftragnehmers sind generell sofort ohne Abzug zu zahlen. Weist die Rechnung eine andere Fälligkeit aus, gilt diese als vereinbart.

2. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Die Rechnungslegung kann erst nach der Abholung und Wägung des Containers erfolgen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht bis zur Abholung des Containers, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Bis dahin entstandene Kosten für Stellung des Containers und angefallene Gebühren hat der Auftraggeber zu zahlen.

§ 10 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Kündigung wird dem Mieter für den Abtransport des Behälters ein Unkostenbeitrag von 150 EUR in Rechnung gestellt.

§ 11 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 12 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand: 12-2021